§ 1
Stand: 01.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/1#abs-1 (1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserskilaufen nur betrieben werden
Eine Wasserskiausrüstung gilt als verkehrssicherheitstechnisch geeignet, wenn sie für die geordnete Ausübung des Wasserskilaufens über
verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/1#abs-2 (2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigegebenen Strecken oder Wasserflächen an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSkiV%201990/1#abs-3 (3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland - veröffentlicht.